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Hintergrund

Südkorea legt bei WTO Beschwerde gegen Japans Exportbeschränkungen ein

2019-09-11

Nachrichten

ⓒKBS News

Südkorea hat bei der Welthandelsorganisation Beschwerde gegen Japans Exportbeschränkungen eingelegt und sich dabei auf drei Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) berufen.


Die erste Grundlage bietet demnach Artikel I des GATT, in der die Regeln der Meistbegünstigten Nation festgelegt sind. Mit der Meistbegünstigung ist gemeint, dass ein Vertragspartner ein anderes Land nicht schlechter behandeln soll als gemäß den Bedingungen, die er dritten Ländern gewährt. Das entspricht der Pflicht zum Diskriminierungsverbot, ein Leitsatz der WTO. Japan verhängte Restriktionen des Exports von drei Halbleiter- und Display-Materialien nach Südkorea. Der Schritt gilt lediglich für Südkorea unter den Ländern, die seinerzeit auf Japans weißer Liste der bevorzugten Handelspartner standen. Daher stellt dies eine Verletzung der Meistbegünstigungsbehandlung dar.


Die zweite ist Artikel XI über die allgemeine Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen. Dieser sieht vor, dass kein Vertragspartner bei der Aus- oder Einfuhr durch ein Quotensystem beziehungsweise Ex- und Importgenehmigungen die Menge beschränken darf. Mengenmäßige Beschränkungen führen dazu, dass der Marktpreis nicht funktioniert. Daher kann dies ein leichteres und wirksameres Mittel zur Handelsbeschränkung sein als Zölle. Japan beschloss, dass seine Unternehmen für jede Lieferung der drei Materialien, die de facto Gegenstände des freien Handels waren, an Südkorea eine Einzelgenehmigung einholen müssen. Zudem verbot Tokio jede Art offene Genehmigung für diese Produkte. Die südkoreanische Regierung betrachtet dies als Verletzung der Pflicht dazu, die Einführung und Aufrechterhaltung exportbeschränkender Maßnahmen zu verbieten.


Bei der allgemeinen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen ist eine Ausnahme in Sonderfällen möglich, darunter solche, die die nationale Sicherheit betreffen. Jedoch wird eine Ausnahme wegen der nationalen Sicherheit nur in sehr speziellen Fällen wie Krieg und Konflikt anerkannt. Das treffe auf Japans Entscheidung nicht zu, meint die südkoreanische Regierung.


Südkorea sieht in Japans Maßnahme eine Verletzung von Artikel X über die Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel. Japan beschloss am 1. Juli die Ausfuhrbeschränkungen für die drei Materialien, ohne vorab mit Südkorea darüber diskutiert zu haben. Der Schritt trat lediglich drei Tage später in Kraft. Damit wurde keinerlei Rücksicht auf Südkorea genommen, dies betrifft auch das verfahrensmäßige Vorgehen.


Die erste Stufe des Streitschlichtungsverfahrens in der WTO sind bilaterale Diskussionen zwischen den Streitparteien. Sollten sie erfolglos sein, wird ein WTO-Panel zur Streitschlichtung eingerichtet. Das Panel muss binnen sechs Monaten seine Untersuchung unter der Teilnahme der Streitparteien und eines dritten Landes beenden. Die Dauer kann maximal neun Monate betragen, in dringenden Fällen wird die Frist jedoch auf drei Monate verkürzt.


Danach legt das Panel seinen Bericht vor, der unter den Mitgliedsländern in Umlauf gebracht wird. Sollten sie sich für den Bericht aussprechen, wird er angenommen. Der Verlierer des Streits muss über seinen Plan für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des Streitschlichtungsorgans der WTO berichten. Im Falle der Umsetzung gelingt die Schlichtung. Falls das Land diese nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne umsetzt, erfolgen Diskussionen über einen Ausgleich und Gegenmaßnahmen des Schlichtungsorgans. Will eine Streitpartei den Panel-Bericht nicht akzeptieren, kann sie Einspruch einlegen. Dann könnte die Streitschlichtung länger als drei Jahre dauern.


Die südkoreanische Regierung beschränkte die Beschwerde auf die drei Halbleiter- und Display-Materialien. Begründet wurde dies mit einer Strategie, nach der sie sich zunächst auf dringende Angelegenheit konzentrieren will. Deshalb ist es denkbar, dass sie später die Beschwerde auf weitere Gegenstandsbereiche ausweitet.

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