Die Bestimmung für die von der Stromrechnung getrennte Erhebung der Rundfunkgebühr ist nicht verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerde von KBS gegen Artikel 43 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Rundfunkgesetz, die Grundlage für die getrennte Eintreibung, wies das Verfassungsgericht am Donnerstag zurück.
KBS hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen die im vergangenen Juli in Kraft getretene Bestimmung eingereicht. Grund ist, dass sie die finanzielle Stabilität der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefährde und die Rundfunkfreiheit nach der Verfassung verletze.
Das Gericht beurteilte, dass der Artikel nicht gegen die Freiheit des Rundfunkbetriebs des Bittstellers verstoße. Das Verfahren der entsprechenden Gesetzesänderung sei rechtmäßig.
Es hieß auch, dass die Rundfunkgebühr und die Stromgebühr im Prinzip getrennt angekündigt und eingezogen werden müssten, weil es sich bei den Zahlungsverpflichtungen um jeweils eine öffentlich-rechtliche und eine privatrechtliche Verpflichtung handele. Aufgrund der in den letzten 30 Jahren gemachten Erfahrungen mit der gemeinsamen Gebühreneintreibung und vielfältigen modernen Zahlungsmethoden sei nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung dem Bittsteller finanzielle Verluste bereiten werde.
Das Gericht wies jedoch auf die Gefahr hin, dass die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beeinträchtigt werden kann, sollte aufgrund eines steigenden Anteils der Werbeeinkommen oder der staatlichen Subventionen der Einfluss von Privatpersonen oder des Staates zunehmen. Sollte künftig die Finanzierung über die Rundfunkgebühr nicht ausreichend sein, müsse die Legislative im Zuge öffentlicher Diskussionen Maßnahmen wie eine Gebührenerhöhung erwägen.