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Nationales

Auflösung von Parteien mit geringer Unterstützung bei Allgemeinwahlen verfassungswidrig

Write: 2014-01-28 15:03:04Update: 2014-01-28 16:53:38

Auflösung von Parteien mit geringer Unterstützung bei Allgemeinwahlen verfassungswidrig

Der Artikel des Parteiengesetzes, nach dem politische Parteien mit weniger als zwei Prozent der Stimmen bei Allgemeinwahlen aufgelöst werden sollen, ist als verfassungswidrig eingestuft worden.

Das Verfassungsgericht hat somit einstimmig zugunsten der klagenden kleineren Parteien geurteilt. Dazu zählen die Grüne Partei, die Jugendpartei und die Progressive Neue Partei.

Damit dürfen diese kleineren Parteien bei den Kommunalwahlen Anfang Juni Kandidaten aufstellen. Auch wenn sie bei Parlamentswahlen weniger als zwei Prozent der Stimmen holen, können sie als politische Partei fortbestehen.

Das Verfassungsgericht misst dem Urteil die Bedeutung bei, dass auch kleine Parteien, die nicht Fraktionsstärke erreichen, an der öffentlichen Willensbildung beteiligt sein müssen.

Die kleinen Parteien hatten nach Parlamentswahlen im April 2012 ein rechtliches Verfahren eingeleitet, weil ihnen wegen der geringen Stimmenzahl eine Schließung drohte.

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