Wer in einer stark frequentierten Einrichtung keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, dem droht ab Freitag ein Zwangsgeld.
Nach Behördenangaben droht mit dem Ablauf einer einmonatigen Gnadenfrist ab Freitag ein Zwangsgeld, sollte gegen eine Anordnung zur Einhaltung der Richtlinien für die Seucheneindämmung verstoßen werden. Das erfolgt gemäß dem neuen Infektionsschutzgesetz.
In der aktuell geltenden Phase 1 der sozialen Distanzierung gilt eine Maskenpflicht für die Einrichtungen von 23 Arten, die unter vorrangiger oder allgemeiner Kontrolle stehen. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, medizinischen Einrichtungen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Zentren für Tages-/Nachtbetreuung sowie religiösen Einrichtungen sollen Masken getragen werden.
Die Maskenpflicht gilt außerdem für die Callcenter, Logistikzentren, Sporthallen und Versammlungen sowie Veranstaltungen, an denen über 500 Menschen teilnehmen.