Das Verfassungsgericht hat die Einstufung der Durchführung der Bewegung zur Harmonie mit Japan zur Zeit der Kolonialherrschaft als Kollaboration für verfassungskonform erklärt.
Neun Verfassungsrichter beurteilten den entsprechenden Artikel des Sondergesetzes zur Klärung von Fällen der Kollaboration unter der japanischen Kolonialherrschaft einstimmig als verfassungskonform.
Die Einstufung der Bewegung zur Harmonie mit Japan als Kollaboration entspreche dem Zweck des Sondergesetzes, die Wahrheit der Geschichte und die Legitimität der Nation zu bestätigen, hieß es in der Begründung.
Damit wies das Verfassungsgericht die Klage von Nachfahren von Koo Ja-ok zurück. Koo war seit Ende der 1930er Jahre als Mitglied von projapanischen Verbänden tätig gewesen. Gemäß dem Artikel des Sondergesetzes wurde er im Juli 2009 als Kollaborateur der früheren Besatzungsmacht Japan geführt.
Die Kläger behaupteten, dass der Begriff in dem Artikel abstrakt und undeutlich sei. Damit verstieße er gegen das Prinzip zur Vermeidung von Unklarheiten in der Verfassung und verletze Grundrechte.