Das Verfassungsgericht hat das gesetzliche Mindestalter für die Teilnahme als Schöffe an einem Schwurgericht für verfassungskonform befunden.
In Artikel 16 des Gesetzes zur Teilnahme von Bürgern als Schöffen an Strafverfahren ist das Mindestalter hierfür auf 20 Jahre festgelegt.
Laut dem Verfassungsgericht befanden sieben von neun Richtern heute die Bestimmung für verfassungskonform, während zwei diese als verfassungswidrig einstuften.
Das Mindestalter sei die mindeste Qualifikation für die Ausübung der Rolle eines Schöffen. Unter der Berücksichtigung des Zwecks von Schwurgerichtsverhandlungen und der Befugnisse sowie der Pflicht der Schöffen könne es nicht als willkürliche Diskriminierung betrachtet werden, diejenigen, die bis zum 20. vollendeten Lebensjahr eine Ausbildung erhalten und Erfahrungen gesammelt haben, als Schöffen einzusetzen, hieß es.
Zwei Richter teilten dagegen die Meinung mit, dass das Mindestalter von 20 Jahren für Schöffen dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Es gebe keinen vernünftigen Grund für die Aufrechterhaltung dieses Mindestalters, weil das Volljährigkeitsalter mittlerweile auf 19 Jahre und das Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt worden seien.