Eine Bestimmung zur Erweiterung des Statusverlusts der zweiten Generation von Auslandskoreanern in Bezug auf die Wehrpflicht ist nach einem Urteil des Verfassungsgerichts nicht verfassungswidrig.
Die Verfassungsrichter wiesen einstimmig einen Antrag auf Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechende Bestimmung in der Durchführungsverordnung zum Wehrdienstgesetz zurück. Diese sieht vor, dass die vor dem 31. Dezember 1993 geborenen Auslandskoreaner der zweiten Generation automatisch wehrpflichtig werden, sollten sie sich nach dem 18. Lebensjahr über drei Jahre lang in Südkorea aufgehalten haben.
Sollte man sich über drei Jahre hierzulande aufgehalten haben, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt de facto in Südkorea befinde. Daher habe die Bestimmung einen vernünftigen Grund. Diese verletze das Gleichstellungsrecht nicht.
Südkoreanische Männer, die im Ausland geboren wurden oder vor dem sechsten Lebensjahr ins Ausland gingen und dort bis zum 17. Lebensjahr lebten, werden von der Wehrpflicht befreit, sollten sie die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes angenommen oder eine Daueraufenthaltserlaubnis erhalten haben. Mit einer Änderung der Durchführungsverordnung im Jahr 2011 fällt dieser Status jedoch für diejenigen weg, die nach dem 1. Januar 1994 geboren wurden und sich nach dem 18. Lebensjahr in Südkorea über drei Jahre lang aufgehalten haben. Danach wurde diese Regelung mit einer erneuten Änderung 2018 auf diejenigen erweitert, die vor dem 31. Dezember 1993 geboren wurden.
Eine Gruppe betroffener Koreaner hatte eine Verfassungsbeschwerde beantragt, weil die Durchführungsverordnung ihr Recht auf das Streben nach Glück und Bestimmungen zur Personenfreizügigkeit verletze.