Das Verfassungsgericht hat das Gesetz zur Bestimmung des Wahlbezirks bei den Parlamentswahlen als nicht verfassungskonform eingestuft.
Im Urteil heißt es, nach dem gültigen Gesetz zu den Wahlen in öffentliche Ämter sei bei der Einwohnerzahl pro Wahlbezirk eine Schwankungsbreite bis zu einem Verhältnis von drei zu eins erlaubt. Dies könne dazu führen, dass eine Stimme je nach Wahlbezirk ein stark unterschiedliches Gewicht hat.
Bei der Einwohnerzahl solle künftig ein Verhältnis von maximal zwei zu eins zulässig sein, hieß es.
Sechs Kläger hatten sich an das Verfassungsgericht gewendet. Sie wiesen darauf hin, dass bei den Parlamentswahlen 2012 die Einwohnerzahl im Wahlbezirk Gangnam A in Seoul beim Dreifachen der Einwohnerzahl der Stadt Yeongcheon in der Provinz Nord-Gyeongsang gelegen habe. Damit komme der Stimme der Wähler in Gangnam nur ein Drittel des Gewichts einer in Yeongcheon abgegebenen Stimme zu.