Bewegliche Kulturgüter dürfen künftig zum Zweck des Kulturaustauschs wie Ausstellungen bis zu zehn Jahre im Ausland bleiben.
Die Behörde für Kulturerbe teilte mit, dass eine entsprechende Revision zum Gesetz zum Kulturgutschutz am heutigen Dienstag verkündet worden sei.
Demnach darf ein Kulturgut, das für einen Zeitraum von drei Jahren ins Ausland geschickt wird, nach der Prüfung eines Antrags auf eine Verlängerung der Dauer sieben weitere Jahre dort bleiben.
Laut einem Vertreter der Behörde gab es bisher keine Bestimmung, die als Grundlage für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer eines Kulturguts in Übersee dienen kann. Es sei auch schwierig gewesen, auf dringliche Situationen wie den Ausbruch von Covid-19 zu reagieren.
Die Revision tritt am 19. November in Kraft.